Impressum
Lizenz- und Vertragsbedingungen zur Nutzung der CAALA-Software
Präambel
Der Anbieter entwickelt und vertreibt die CAALA-Software. Diese schätzt den Energiebedarf im Betrieb von Gebäudeentwürfen in Echtzeit, erstellt eine komplette Lebenszyklusanalyse/Ökobilanz inklusive Herstellung, Austausch, Entsorgung und Recycling der Baumaterialien und visualisiert diese anschaulich. Dabei können eine Vielzahl von Möglichkeiten verglichen und so die für den Bauherren optimale Lösung ermittelt werden. Die Bereitstellung der CAALA-Software erfolgt durch eine Cloud-Lösung über den CAALA-Zugang.
Die Nutzung der CAALA-Software setzt voraus, dass Sie folgenden Lizenz- und Vertragsbedingungen (Bedingungen) zustimmen:
§ 1 Allgemeiner Vertragsgegenstand
- Der Anbieter stellt dem Kunden über eine Cloud-Lösung die Nutzungsmöglichkeit der CAALA-Software zur Verfügung. Die CAALA-Software versetzt den Kunden in die Lage, den Energiebedarf eines Wohnhauses sowie die Lebenszyklusanalyse von Gebäudeentwürfen inklusive Ökobilanzierung zu schätzen (+-15%) und zu visualisieren. Dabei läuft die CAALA-Software vollständig auf Servern ab, die im Einflussbereich des Anbieters stehen, ab. Der Zugriff des Kunden auf die Funktionalitäten der CAALA-Software erfolgt ausschließlich über das Internet durch das CAALA-Plug-In für kompatible CAD-Programme.
- Eine Sicherung der vom Kunden in die CAALA-Software eingegebenen Daten schuldet der Anbieter nicht.
- Eine Anpassung der CAALA-Software an die konkreten Bedürfnisse schuldet der Anbieter nicht.
§ 2 Leistungen, Preise
- Art und Umfang der Funktionalitäten der CAALA-Software ergeben sich aus den Leistungspflichten des Anbieters (Leistungsbeschreibung der CAALA-Software und Vergütung).
- Der Anbieter ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die CAALA-Software nach eigenem Ermessen kontinuierlich zu verbessern und weiterzuentwickeln. Dies betrifft insbesondere solche Weiterentwicklungen, die erforderlich sind, um die CAALA-Software dem technischen oder wissenschaftlichen Fortschritt oder Gesetzes- bzw. Rechtsprechungsänderungen anzupassen.
- Der Kunde ist berechtigt, die Software für einen Testzeitraum von 10 Tagen zu nutzen, ohne eine hierfür eine Vergütung zu entrichten. Nach Ablauf des Testzeitraumes erhält der Anbieter für die Bereitstellung der CAALA-Software eine Vergütung nach § 2.1.
- Der Anbieter ist berechtigt, die Vergütung für die vertraglichen Leistungen zum Ausgleich von Kostensteigerungen nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu erhöhen. Der Anbieter wird dem Kunden die Erhöhung der Vergütung schriftlich oder per E-Mail bekannt geben und begründen. Die Erhöhung der Vergütung gilt nicht für die Zeiträume, für die der Kunde bereits Zahlungen geleistet hat. Beträgt die Erhöhung der Vergütung mehr als 10% der bisherigen Vergütung, so ist der Kunde berechtigt, den Vertrag im Ganzen mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats zu kündigen. Macht der Kunde von diesem Kündigungsrecht Gebrauch, so wird bis zum Wirksamwerden der Kündigung die nicht erhöhte Vergütung berechnet. Eine Erhöhung der Vergütung innerhalb von drei Monaten nach Vertragsschluss ist ausgeschlossen.
§ 3 Nutzungsrecht
- Der Kunde erhält das nicht ausschließliche, auf die Laufzeit dieses Vertrages zeitlich beschränkte und nicht unterlizenzierbare Recht, auf die CAALA-Software über das Internet von einem Einzelarbeitsplatz zuzugreifen und mittels des CAALA-Plug-Ins und eines kompatiblen CAD-Programmes die CAALA-Software als Cloud Service gemäß diesem Vertrag zu nutzen. Darüberhinausgehende Rechte, insbesondere an der CAALA-Software selbst, der zur Verfügung gestellten Infrastruktur oder der Betriebssoftware erhält der Kunde nicht.
Soweit dem Kunden nach der vorstehenden Regelung Nutzungsrechte im Hinblick auf das Modul CAALA-SaaS_EarlyBird eingeräumt werden, endet dieses spätestens zum 31.12.2017. - Das dem Kunden eingeräumte Nutzungsrecht besteht auch in dem nach § 3.1 geregelten Umfang an der nach Maßgabe des § 2.2 weiterentwickelten CAALA-Software.
- Der Kunde ist nicht berechtigt, die CAALA-Software über die nach Maßgabe dieses Vertrages erlaubte Nutzung hinaus zu nutzen oder von Dritten nutzen zu lassen oder Dritten zugänglich zu machen. Insbesondere ist es dem Kunden nicht gestattet, die CAALA-Software oder Teile davon zu vervielfältigen, zu veräußern oder zeitlich begrenzt zu überlassen, vor allem nicht zu vermieten oder zu verleihen.
- Der Anbieter ist berechtigt, angemessene technische Maßnahmen zum Schutz vor einer nichtvertragsgemäßen Nutzung zu treffen. Der vertragsgemäße Einsatz der CAALA-Software darf dadurch nicht mehr als nur unwesentlich beeinträchtigt werden.
- Für jeden Fall, in dem der Kunde die Nutzung der CAALA-Software durch Dritte schuldhaft ermöglicht, hat der Kunde jeweils eine sofort fällige nach billigem Ermessen zu bestimmende und vom zuständigen Amts- oder Landgericht überprüfbare Vertragsstrafe zu zahlen. Die Geltendmachung von Schadensersatz bleibt dem Anbieter vorbehalten. In diesem Fall wird die Vertragsstrafe auf den Schadensersatzanspruch angerechnet.
- Im Falle einer unberechtigten Nutzungsüberlassung hat der Kunde dem Anbieter auf Verlangen unverzüglich sämtliche ihm verfügbaren Angaben zur Geltendmachung der Ansprüche wegen der vertragswidrigen Nutzung zu machen, insbesondere Namen und Anschrift des unberechtigten Nutzers mitzuteilen.
§ 4 Datenschutz und Datensicherheit
- Beide Parteien werden die jeweils anwendbaren, insbesondere die in Deutschland gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen beachten und ihre im Zusammenhang mit dem Vertrag eingesetzten Beschäftigten auf das Datengeheimnis nach § 5 BDSG verpflichten, soweit diese nicht bereits allgemein entsprechend verpflichtet sind.
- Die Parteien sind sich darüber einig, dass im Rahmen der Nutzung der CAALA-Software eine Verarbeitung personenbezogener Daten nicht erfolgt.
- Soweit dennoch eine Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgen soll, erklärt sich der Anbieter bereit, eine Vereinbarung über die Auftragsdatenverarbeitung mit dem Kunden zu schließen.
- Standardmäßig werden nutzergenerierte Daten ohne zeitliche Beschränkung aufbewahrt. Vom Kunden gelöschte Daten werden nach einem Zeitraum von 30 Tagen unwiderruflich gelöscht und können nicht mehr wieder hergestellt werden.
§ 5 Pflichten und Obliegenheit des Kunden
- Der Kunde wird die ihn zur Leistungserbringung und –abwicklung dieses Vertrages treffenden Pflichten erfüllen. Er wird insbesondere die vereinbarten Preise fristgerecht zahlen. Für jede nicht eingelöste bzw. zurückgereichte Lastschrift hat der Kunde in dem Umfang, wie er das kostenauslösende Ereignis zu vertreten hat, dem Anbieter die diesem entstandenen Kosten zu erstatten.
- Um die CAALA-Software verwenden zu können, muss sich der Kunde auf der Webseite des Anbieters registrieren und ein Kundenkonto anlegen. Hierzu legt der Kunde eindeutige Identifikations- und Authentifikationssicherungen fest. Das Anlegen mehrerer Kundenkonten für denselben Nutzer ist nicht gestattet.
- Der Kunde hat die ihm bzw. den Nutzern zugeordneten Nutzungs- und Zugangsberechtigungen sowie Identifikations- und Authentifikations-Sicherungen vor dem Zugriff durch Dritte zu schützen und nicht an unberechtigte Nutzer weiterzugeben.
- Der Kunde gewährleistet, dass alle von ihm in die CAALA-Software eingestellten Inhalte keine gewerblichen Schutz- und Urheberrechte Dritter beeinträchtigen. Sollte dies dennoch der Fall sein und Dritte machen solche Rechte geltend, hat der Kunde alles in seiner Macht Stehende zu tun, um auf seine Kosten die Rechtebeeinträchtigung zu beseitigen. Der Anbieter wird den Kunden von der Geltendmachung solcher Rechte durch Dritte unverzüglich schriftlich unterrichten.
- Der Kunde verpflichtet sich, den Anbieter auf erstes Anfordern von allen durch die Inanspruchnahme Dritter entstehenden Kosten, die daraus resultieren, dass der Kunde nicht berechtigt war, die Inhalte in die CAALA-Software einzustellen, freizustellen. Hierunter fallen insbesondere nutzlose Aufwendungen, Kosten aus der Inanspruchnahme durch Dritte, Schadensersatzansprüche Dritter sowie Kosten für eine angemessene Rechtsverteidigung.
- Der Kunde hat den Versuch zu unterlassen, selbst oder durch nicht autorisierte Dritte Informationen oder Daten unbefugt abzurufen oder in Programme, die von dem Anbieter betrieben werden einzugreifen oder eingreifen zu lassen oder in Datennetze von dem Anbieter unbefugt einzudringen.
- Der Kunde hat sich über die mit der CAALA-Software kompatiblen CAD-Programme informiert und sichergestellt, dass das von ihm verwendete CAD-Programm mit der CAALA-Software kompatibel ist.
- Der Kunde gewährleistet, dass er selbst geeignete dem aktuellen Stand der Technik entsprechende Sicherungsmaßnahmen (insb. die Vorhaltung einer aktuellen Anti-Viren-Software) trifft, um seine Computersysteme vor Schadsoftware zu schützen. Insbesondere ist der Kunde verpflichtet, sämtliche Inhalte, die er beabsichtigt in die CAALA-Software einzustellen, zuvor auf Viren und andere Schadsoftware zu prüfen.
- Der Kunde hat bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages seine im System vorhandenen Datenbestände durch Download zu sichern, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass nach Beendigung des Vertrages auf diese Datenbestände kein Zugriff durch den Kunden mehr möglich ist.
- Kommt der Kunde einer der in § 5.1 bis § 5.6 geregelten Pflicht auch nach dem Ablauf einer Frist von fünf Werktagen nicht nach, oder stellt der Anbieter fest, dass die vom Kunden in die CAALA-Software eingestellten Inhalte Schadsoftware enthalten, ist der Anbieter berechtigt, den Zugang des Kunden zur CAALA-Software zu sperren. Der Zugang wird erst wieder dann hergestellt, wenn der Verstoß gegen die betroffene Pflicht dauerhaft beseitigt ist. Der Kunde wird in diesem Fall nicht von seiner Vergütungspflicht befreit.
§ 6 Zahlungsbedingungen
- Der Kunde zahlt die Preise entsprechend der vereinbarten Zahlungsperiode. Die Zahlungsperiode beträgt je nach Vereinbarung 1 Monat, 3 Monat, 6 Monate oder ein Jahr. Die Höhe der Vergütung ergibt sich aus CAALA Preise.
- Die Vergütung ist jeweils im Voraus zu bezahlen.
- Sofern kein SEPA-Mandat erteilt wurde, muss der Rechnungsbetrag spätestens am zehnten Tag nach Zugang der Rechnung auf dem in der Rechnung angegebenen Konto gutgeschrieben sein.
§ 7 Verzug
- Während eines Zahlungsverzugs vom Kunden in nicht unerheblicher Höhe ist der Anbieter berechtigt, den Zugang auf das Produkt zu sperren. Der Kunde bleibt in diesem Fall verpflichtet, die monatlichen Preise zu zahlen.
- Kommt der Kunde für zwei aufeinander folgende Monate mit der Bezahlung der Preise bzw. eines nicht unerheblichen Teils der Preise oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Monate erstreckt, mit der Bezahlung des Entgeltes in Höhe eines Betrages, der das Entgelt für zwei Monate erreicht, in Verzug, ist der Anbieter berechtigt, den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen und einen sofort in einer Summe fälligen pauschalierten Schadensersatz in Höhe eines Viertels der bis zum Ablauf der regulären Vertragslaufzeit restlichen monatlichen Preise zu verlangen.
- Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Anbieter einen höheren oder der Kunde einen geringeren Schaden nachweist.
- Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wegen Zahlungsverzuges bleibt dem Anbieter vorbehalten.
Gerät der Anbieter mit der betriebsfähigen Bereitstellung in Verzug, so richtet sich die Haftung nach § 9. Der Kunde ist nur dann zum Kündigung des Vertrages berechtigt, wenn der Anbieter eine vom Kunden gesetzte angemessene Nachfrist nicht einhält die mindestens zwei Wochen betragen muss.
§ 8 Haftung
- Der Lizenzgeber haftet nach diesem Vertrag nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in (a) bis (e):
- Der Lizenzgeber haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig durch den Lizenzgeber, seine gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten verursachte Schäden sowie für vorsätzlich verursachte Schäden sonstiger Erfüllungsgehilfen; für grobes Verschulden sonstiger Erfüllungsgehilfen bestimmt sich die Haftung nach den unten in (e) aufgeführten Regelungen für leichte Fahrlässigkeit.
- Der Lizenzgeber haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch den Lizenzgeber, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
- Der Lizenzgeber haftet für Schäden aufgrund fehlender zugesicherter Eigenschaften bis zu dem Betrag, der vom Zweck der Zusicherung umfasst war und der für den Lizenzgeber bei Abgabe der Zusicherung erkennbar war.
- Der Lizenzgeber haftet für Produkthaftungsschäden entsprechend der Regelungen im Produkthaftungsgesetz.
- Der Lizenzgeber haftet für Schäden aus der Verletzung von Kardinalpflichten durch den Lizenzgeber, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen; Kardinalpflichten sind die wesentlichen Pflichten, die die Grundlage des Vertrags bilden, die entscheidend für den Abschluss des Vertrags waren und auf deren Erfüllung der Lizenznehmer vertrauen darf. Wenn der Lizenzgeber diese Kardinalpflichten leicht fahrlässig verletzt hat, ist seine Haftung auf den Betrag begrenzt, der für den Lizenzgeber zum Zeitpunkt der jeweiligen Leistung vorhersehbar war.
- Der Lizenzgeber haftet für den Verlust von Daten nur bis zu dem Betrag, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Sicherung der Daten zu deren Wiederherstellung angefallen wäre.
- Eine weitere Haftung des Lizenzgebers ist dem Grunde nach ausgeschlossen.
§ 9 Verfügbarkeit
- Die Verfügbarkeit des Systems beträgt mindestens 99% im Jahresmittel innerhalb der Einflusssphäre des Anbieters. Die Umstände, die dem Kunden im Zusammenhang mit der Instandhaltung, der Wartung zur Optimierung und Leistungssteigerung sowie durch Störungsbeseitigung von nicht durch den Anbieter zu vertretenen Störungen und durch Ausfälle auf Grund höherer Gewalt entstehen, fallen nicht unter das Gebot der Verfügbarkeitsabsicherung, so dass ein dadurch begründeter Ausfall vom Kunden hingenommen werden muss.
Die Verfügbarkeit berechnet sich nach folgender Formel: - Verfügbarkeit in Prozent=100-1 (Ausfallzeit×100)/(Betriebszeit in Stunden pro Jahr)
- Störungen der Systemverfügbarkeit muss der Kunde unverzüglich nach Bekanntwerden an den Anbieter per E-Mail an info@caala.de melden. Vor der Störungsmeldung hat der Kunde im Rahmen der Verhältnismäßigkeit selbst zu prüfen, ob der Grund der Störung in seinem Verantwortungsbereich liegt. Der Anbieter wird die Störungen während seiner üblichen Bürozeiten (Montag bis Freitag, ausschließlich gesetzlicher Feiertag nach dem Bayerischen Feiertagsgesetz, 9.00 Uhr bis 18.00 Uhr) entgegennehmen und unverzüglich bearbeiten.
§ 10 Vertragsbeginn und –laufzeit, Kündigung
- Der Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien in Kraft. Die Mindestvertragslaufzeit beträgt eine Zahlungsperiode und beginnt mit dem Tag, der auf den Ablauf des kostenlosen Testzeitraumes gem. § 2.3 folgt.
- Das Vertragsverhältnis kann von beiden Vertragsparteien frühestens zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit mit einer Frist von einem Monat zum Ablauf des Kalendermonats gekündigt werden. Andernfalls verlängert sich der Vertrag jeweils um eine weitere Zahlungsperiode und kann mit einer Frist von einem Monat zum Ablauf der Zahlungsperiode gekündigt werden.
- Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
- Alle Kündigungen nach diesem Vertrag haben schriftlich zu erfolgen.
- Sofern der Anbieter nach Maßgabe des § 2.2 Änderungen an der CAALA-Software vornimmt und sich hieraus wesentlichen Leistungsänderungen ergeben, wird der Kunde rechtzeitig vor der Umsetzung der Änderungen eine entsprechende Mitteilung von dem Anbieter erhalten. Entstehen für den Kunden dadurch nachweislich Nachteile, so steht dem Kunden das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund zu, die innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Mitteilung über die Weiterentwicklung/Leistungsänderung zu erfolgen hat.
§ 11 Schlussbestimmungen
- Der Kunde kann die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von dem Anbieter auf Dritte übertragen.
- Die Anhänge zu diesem Vertrag werden als solche Vertragsbestandteil.
- Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht mit Ausnahme des UN-Kaufrechts (CISG).
- Die Parteien vereinbaren München als ausschließlichen Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag, vorausgesetzt dass der Kunde ein Kaufmann im Sinne des deutschen Handelsgesetzbuchs ist oder der Kunde bei Klageerhebung keinen Sitz in der Bundesrepublik Deutschland hat.
- Für sämtliche im Zusammenhang mit der CAALA-Software und dem CAALA-Zugang erbrachten Leistungen gelten ausschließlich diese Vertrags- und Lizenzbedingungen. Etwaige entgegenstehende Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Einkaufsbedingungen des Kunden werden durch diese Vertrags- und Lizenzbedingungen verdrängt.
- Die Unwirksamkeit einzelner Regelungen dieses Vertrags lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. In diesem Fall verpflichten sich die Parteien, sich auf wirksame Regelungen zu verständigen, die wirtschaftlich dem intendierten Zweck der unwirksamen Regelungen am nächsten kommen. Dies gilt entsprechend für die Schließung etwaiger Lücken in diesem Vertrag.